Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus schreibt uns:
Am heutigen Dienstag, dem 8. September beginnt für die bayerischen Schulen das Schuljahr 2020/21. Die Aufnahme der Beschulung in vollständigen Lerngruppen ohne Mindestabstand von 1,5 m ist nur bei strikter Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen umsetzbar. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bei der Umsetzung von Infektionsschutz- und Hygieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die Hygienehinweise unterrichtet werden, sie ernst nehmen und ebenfalls umsetzen.
Bis einschließlich 18. September 2020 gilt an den weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 im Freistaat eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige sich auf dem Schulgelände befindliche Personen. Diese Verpflichtung gilt auch im Unterricht. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu gefasste § 16 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren gilt auch in dieser Zeit die allgemeine Pflicht zum Tragen einer MNB außerhalb des Unterrichts, insbesondere auf den sog. Begegnungsflächen.
Der vorliegende Rahmenhygieneplan und das zugrundeliegende Konzept wurde vom Staatsministerium in enger Abstimmung mit dem StMGP und unter Einbeziehung wissenschaftlicher medizinischer Expertise erstellt und berücksichtigt die für den Schulbereich relevanten Erkenntnisse. Das Tragen einer MNB wird danach zur Erreichung eines möglichst umfänglichen Infektionsschutzes an den Schulen als derzeit erforderlich und auch als zumutbar angesehen. Der Rahmenhygieneplan enthält diesbezüglich auch ein abgestuftes Verfahren zum Tragen einer MNB, das das jeweilige Infektionsgeschehen vor Ort berücksichtigt.
Es gehört zu den Dienstpflichten unserer staatlichen Lehrkräfte, ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern zu erfüllen. Insbesondere müssen die Lehrerinnen und Lehrer ihren Unterricht halten, soweit sie nicht aus zwingenden Gründen, z.B. wegen einer Erkrankung, verhindert sind. Als Lehrkräfte müssen sie ihre Schülerinnen und Schüler auch anhalten, die Hygieneregeln einzuhalten. Dazu gehört unter anderem die aktuelle Maskenpflicht (vgl. hierzu den Rahmenhygieneplan Schulen vom 2.9.2020; abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7061/neuer-rahmen-hygieneplan-fuer-schulen-liegt-vor.html
Des weiteren enthält § 16 Abs. 2 Satz 3 6. BayIfSMV eine Ermächtigungsgrundlage für die jeweilige Schulleiterin bzw. den jeweiligen Schulleiter, wonach Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Externe), die sich nicht an die Verpflichtung zum Tragen einer MNB halten, zum Verlassen des Schulgeländes aufgefordert werden sollen. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. Hier ist jedoch stets der Einzelfall zu berücksichtigen und situationsangemessen zu reagieren. Bei der Entscheidung, ob eine Schülerin oder ein Schüler des Schulgeländes zu verweisen ist, spielen Kriterien wie das Alter des betroffenen Schülers bzw. der betroffenen Schülerin oder die Häufigkeit des Auftretens derartiger Vorfälle eine wichtige Rolle; insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Aufsichtspflicht zu beachten. Parallel hierzu sind Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen möglich, die Erziehungsberechtigten sind zu informieren.
Sofern sich Schulen verschiedener Schularten in einem Schulgebäude befinden, sind ggf. passgenaue innerorganisatorische Lösungen zu finden.
Soweit schulisches Personal nicht ausnahmsweise von der Verpflichtung, eine Maske zu tragen befreit ist, sind Verstöße gegen die Maskenpflicht von der Schulleitung aufzugreifen und in angemessener Weise mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu behandeln. Bei einer unberechtigten generellen Weigerung eine Maske zu tragen, können auch disziplinarische Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Anwendung kommen.