Festgenommen mit Grundgesetz und Bibel

Published On: 18. April 2020

Der Zugriff erfolgte auf Bundesstraße 2.

Der freie Journalisten Martin Lejeune berichtet, wie Polizisten seine Berichterstattung vorübergehend unterbrachen.

Auf der Bundesstraße 2, Ecke Karl-Liebknecht-Straße hörte ich, nachdem ich als freier Journalist ein Foto vom Polizeieinsatz machte, die Stimme von BE 13165* hinter mir: „Stehen bleiben! Polizei! Sie sind festgenommen!“ Mit drei weiteren Polizisten lief BE 13165 auf mich zu und nahm mich fest. Der Zugriff war erfolgt.

Mit einem gekonnten, wahrscheinlich lange eingeübten, mehrfach praktizierten, über die vielen Jahre im Einsatz perfektionierten Polizeigriff hielt BE 13165 meine Hände fest. Es tat nicht weh. Ich gab mich ihm sofort als Vertreter der Presse zu erkennen. Ich sagte: „Ich bin Journalist!“ Auf der Bundesstraße 2 arbeitete ich, um als Journalist den Polizeieinsatz zeitgeschichtlich zu dokumentieren, der sich richtete gegen Teilnehmer einer untersagten Demonstration für Grundrechte.

Aber BE 13165 ließ nicht von mir ab: „Mitkommen!“ Meine Hände konnte ich nicht mehr nutzen, um meiner Arbeit nachzugehen. Ich konnte nicht mehr Fotografieren, nicht mehr Schreiben. Meine Arme wurden von zwei Polizisten festgehalten. Das ist eine Verletzung meiner Pressefreiheit, die das Grundgesetz, das ich mutmaßlich vorsätzlich mitgeführt haben soll, garantiert.

BE 13165 steht für Berliner Einsatzkraft Nummer 13165, Polizist einer Gruppe der geschlossenen 13. Einsatzhundertschaft der 1. Bereitschaftspolizeiabteilung des Direktionsstabs E (Einsatz) der Direktion Einsatz/Verkehr der Landespolizeidirektion der Polizeipräsidentin von Berlin.

BE 13165 trägt die Uniform der Berliner Bereitschaftspolizeien in Stahlblau RAL 5011. Elegant, klassisch, zeitlos. Schnörkelloser Schnitt mit markanter Linienführung und dezenter Panzerung. Die zu jedem Anlaß passende Standarduniform in der Winterausführung aus bioaktiven HighTech-Fasern.

Dazu der passende, vielleicht etwas zu modischer, Bereitschaftspolizeieneinsatzhelm Model P100N aus dem Hause Schuberth mit Visier und Nackenschutz in der ergonomisch angepassten Helmschalengrösse 3: 62/63, mit optimiertem Kinnriemenschloss am Seitenschanier, dessen Kinnriemen beim Anlegen der Sturmhaube und Schutzmaske schnell individuell angepasst werden kann.

Das Outfit perfektioniert eine läßig über Mund und Nase getragene Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP3, denn im Umgang mit radioaktiven Stoffen und Viren wird der Einsatz einer FFP3 Maske empfohlen. Das strahlende Weiß der Atemschutzmaske hat etwas Kontrapunktisches zum gedeckten Stahlblau der Uniform.

Laut dem Diplom-Psychologen und Autor des Standardwerkes „Das große Handbuch der Farben“, Klausbernd Vollmar, drückt die Farbe Blau „Gediegenheit und Ruhe“ aus. Es schwingt aber „auch Macht mit, da die Farbe mit höheren Instanzen und auch oft mit Gott in Verbindung gebracht wird“.

Als Accessoires trägt BE 13165 Handschellen, Schlagstock und Dienstwaffe: must-haves einer polizeilichen Einsatzkraft im Bereitschaftstrupp. Das Gummiband der FFP3 Schutzmaske hinterläßt leicht rötlich gefärbte Einschnitte auf beiden Seiten von BE 13165’s Gesichtswangen.

BE 13165 sowie drei weitere namenslose Diensthabende einer Einsatzgruppe der geschlossenen 13. Einsatzhundertschaft führten mich im Polizeigriff ab in die Gefangenensammelstelle über die Karl-Liebknecht-Straße in die Hirtenstraße.

Auf einem Platz an der Ecke Karl-Liebknecht-Straße/Hirtenstraße bildeten zehn Gruppenfahrzeuge der 13. Einsatzhundertschaft eine Wagenburg. In der Mitte der Wagenburg standen weitere Personen mit Grundgesetz in der Hand, die als Straftäter behandelt wurden. Eine ältere Frau hält einem Polizisten einen Vortrag über die enthemmte Gier der Hedgefonds.

An der Hauswand unter den Kastanien war BE 13165 nicht unnötig grob bei der Leibesvisitation, nachdem er mir zurief: „Hände zur Wand mit dem Kopf nach Vorne, Beine auseinander!“.

Er war auch ebenso umsichtig wie gründlich beim Durchsuchen meines roten Rucksacks: „Ha! Ein Grundgesetz! Er hat ein Grundgesetz dabei!“, rief BE 13165 seinen Kollegen triumphierend zu während der Beweisaufnahme in der Gefangenensammelstelle.

Aus dem Protokoll der Beweisaufnahme: „Auf frischer Tat ertappt auf Bundesstraße 2 mit einem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe mit Stichwortregister der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2019. Keine Erstausgabe! 144 Seiten, eine kleinformatige, handliche Ausgabe mit flexiblem Einband ohne Schutzumschlag in einfacher Klebebindung (Broschur), gedruckt auf 100 % Recyclingpapier, mit einem Nachwort: Die deutsche Nationalhymne.“

Mir wurde der Tatvorwurf eröffnet: Verstoß gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) in Verbindung mit Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz.

BE 13165 durchsuchte nun an Hand von gründlichem Durchblättern der 144 Seiten das Corpus Delicti Grundgesetz, mit dem ich von ihm in crimine flagranti ertappt wurde, mit leichtem Mißtrauen und größter Vorsicht. Auf der Suche nach versteckten konspirativen Botschaften? Oder um etwaige mit Bleistift geschriebenen Anmerkungen auf strafbare Gedanken hin zu überprüfen? Hatte ich womöglich Artikel 8 GG mit zarter Bleistiftmine unterstrichen?

Ich sagte BE 13165 und den anderen Polizisten wahrheitsgemäß, daß ich das polizeiliche Beweismittel Grundgesetz nur zufällig mit mir führe, da es mir von einem mutmaßlichen Versammlungsteilnehmer gereicht wurde und ich es nur aus Höflichkeit entgegengenommen habe. „Ich wollte einfach nur höflich sein, denn ich hätte es als unhöflich empfunden, das mir angebotene Geschenk auszuschlagen und nicht anzunehmen“, sagte ich zu meiner Entlastung aus. Und fragte kleinlaut nach: „Ist Höflichkeit eine Straftat? Ist das Mitführen eines Grundgesetzes eine Straftat?“

Als BE 13165 entgegnete, das Beweismittel Grundgesetz identifiziere mich als Teilnehmer einer verbotenen Versammlung für die Grundrechte, erlaubte ich mir, bei allem gebotenen Respekt vor der Würde des Amtes von BE 13165, darauf hinzuweisen, daß ich nicht an einer Versammlung teilgenommen habe, sondern als freier Journalist mit der Absicht, eine Versammlung zeitgeschichtlich zu dokumentieren, von meiner Handykamera gebrauch machte.

Ich sagte zu BE 13165: „Lassen Sie mich sofort frei. Ich bin Journalist! Lassen Sie mich an mein Handy oder an meinen Laptop. Ich zeige Ihnen meine Publikationen im Internet und einen Gerichtsbeschluss, der mich als Journalist anerkennt.“

BE 13165 fand bei der weiteren Durchsuchung meines Rucksacks eine Bibel.

Aus dem Protokoll der Beweisaufnahme: „Luther-Übersetzung, mit Psalmen und Sprüchen, Internationaler Gideonbund, Wetzlar 2018. 704 Seiten.“

Die Bibel hat 560 Seiten mehr als das Grundgesetz. Aber BE 13165 interessiert sich nur für das Grundgesetz. Die Bibel drückten mir zwei Christen in die Hand, die sich unter die Grundgesetzverteiler mischten, um Bibeln zu verteilen. Die beiden Christen trugen Büßersäcke um den Laib und Asche auf ihren Häuptern, in Mahnung an Ninive und unseren bevorstehenden baldigen Untergang durch das Coronavirus. Denn der Teufel schicke Krankheiten. Wenn BE 13165 jetzt in der durch ihn konfiszierten Bibel bei Hiob nachlesen würde, könnte er vielleicht noch über die Seuche Corona und den Psalm 91 sinnieren.

BE 13165 brachte mich zu einem der Gruppenfahrzeuge, in dem eine Polizistin mit hellblauen Plastikhandschuhen vor einem Laptop saß. Während der erkennungsdienstlichen Behandlung ersuchte sie mich freundlich, meine Finger auf den Sensor des Fingerabdruckscanners zu legen, um meine Fingerabdrücke mit den Fingerabdrücken im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) der deutschen Polizei abzugleichen.

„Keine Treffer“, sagt die Polizistin mit den hellblauen Plastikhandschuhen zu BE 13165, der mich darauf hin auffordert, mich erneut an die Wand des Steakhauses zu stellen. Diesmal nicht wegen einer Leibesvisitation, sondern zum Anfertigen von zwei Lichtbildern. Erste Einstellung Halbnahe: ich werde vom Kopf abwärts bis zur Hüfte abgebildet. Zweite Einstellung Halbtotale: ich werde von Kopf bis Fuß aufgenommen.

Jetzt mußte ich in Sicherheitsabstand zu den anderen Straftätern mit Grundgesetz in der Bearbeitungsstraße der 13. Einsatzhundertschaft warten, bis BE 13165, der meine mutmaßliche Straftat als erster wahrgenommen hat, seine Aussage als Zeuge gegen mich als Beschuldigten den Polizisten in einem der Gruppenfahrzeuge zu Protokoll gegeben hat.

Als ich im Schatten der Kastanie ein wenig fror und vor Kälte zitterte, kam eine aufmerksame Polizistin auf mich zu und reichte mir eine Polizeidecke.

Während der Festnahme durfte ich nicht telefonieren und auch nicht ans Handy gehen, das mehrmals in meinem Rucksack klingelnd auf sich aufmerksam machte. Ich war zum Abendessen verabredet und konnte meiner Verabredung nicht mitteilen, daß ich festgenommen worden sei und daher nicht pünktlich zum Essen kommen könne. Meine Verabredung hatte sich Sorgen um mich gemacht.

BE 13165 bleibt dabei: „Sie dürfen nicht an Ihre Sachen während der Festnahme. Ihre Freiheit ist vorübergehend entzogen.“

Ich fragte BE 13165, ob ihm meine Festnahme wohlmöglich Umstände bereite. „Haben Sie wegen mir jetzt mehr Arbeit, wohlmöglich Überstunden?“ – „Das gehört zum Berufsrisiko“, antwortete BE 13165.

Irgendwann standen zu abendlicher Stunde nur noch ein Mädchen und ich, eingehüllt in der wärmenden Polizeidecke, unter den Ästen der Kastanienbäume. Ich sagte zu dem Mädchen: „Wir sind die letzten.“ Sie antwortete: „Wir sind die allerletzten. Weil wir mit einem Grundgesetz erwischt wurden.“

Ich wurde am späten Abend aus der Gefangenensammelstelle entlassen mit einer auf meinen Namen ausgestellten „Platzverweisung“ der 3. Bereitschaftspolizeiabteilung. Das wunderte mich zunächst, weil ich doch von einer Einsatzgruppe der 1. Bereitschaftspolizeiabteilung festgenommen wurde. Die Platzverweisung verbot mir den Aufentahlt im Bereich Rosa-Luxemburg-Platz in den einschließlichen Grenzen Torstraße (Norden), Karl-Liebknecht-Straße (Osten), Memhardstraße, Münzstraße (Süden) und Alte Schönhauser Straße (Westen).

„Sollten Sie innterhalb der festgesetzten Frist in den aufgeführten Verbotszonen angetroffen werden, müssen Sie damit rechnen, daß Sie gemäß § 30 (1) Nr. 3 ASOG Berlin in Gewahrsam genommen werden“. Auch diese Platzverweisung und Androhung verletzt meine Pressefreiheit.

*Kennzeichnung geändert, um Persönlichkeitsrechte zu wahren.

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