Polizei Berlin versuchte vorläufigen Rechtsschutz der Bürger auszuhebeln

Published On: 3. September 2020

Wir haben Herrn Prof. Dr. Hans-Jörg Bücking, Universitäts-Professor für Verfassungs- und Staatsrecht sowie Rechtsanwalt, gebeten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche das Verbot des Querdenken Protestcamps für eine Verfassungsgebende Versammlung bestätigt, einzuordnen.

Anlässlich eines von der Versammlungsbehörde der Polizei Berlin verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen Antrag von Michael Ballweg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatten schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Verwaltungsgericht Berlin das Verbot des Querdenken Protestcamps bestätigt.

Prof. Dr. Bücking teilte uns mit:

„Die Zulässigkeitszweifel des BVerfG kann ich nachvollziehen.

Allerdings läßt das BVerfG außer acht, daß Art. 19 IV GG – wie das BVerfG in mancher Entscheidung betont – effektiven Rechtsschutz verlangt. Wenn aber,  wie mir berichtet wurde, die Versammlung schon drei Wochen zuvor angemeldet wurde, die Verbotsverfügung drei Tage vor der Veranstaltung erlassen wird, ist darin ein Versuch der Exekutive zu erblicken, den – vorläufigen – Rechtsschutz der Bürger auszuhebeln, weil dann die Verfahrensschritte, welche das BVerfG erwartet, in der Kürze der Zeit nicht absolviert werden können. Insofern hätte ich erwartet, daß das BVerfG dieses Argument zumindest mit in die Waagschale gelegt hätte zugunsten der  Antragsteller.

Auch die materiellen Erwägungen erscheinen mir plausibel:

Vor allem die Einschätzung  des Versammlungscharakters von Camps teile ich, daher auch insofern die zögerliche Haltung des Gerichts. Generell stehe ich der Ausweitung oder Uminterpretation (das BVerfG nennt es positiver klingend „Fortschreibung“) von Grundrechten deutlich skeptischer gegenüber als das BVerfG. Überspitzt formuliert: Für Übernachtungen stellt das GG Art. 11 GG (Freizügigkeit) zur Verfügung. Im übrigen reicht es nicht, einen bestimmten Grundrechtsinhalt schlicht (für sich) zu behaupten. Dieser Strategie geht das BVerfG bei der Glaubensfreiheit für meinen Geschmack zu häufig auf den Leim.

Hinsichtlich des Hauptarguments bestreite ich schon den prinzipiellen Ansatz, daß es eine grundrechtsbasierte Handlungsflicht des Staates („Schutzpflicht“) gebe. Das ist eine Erfindung des BVerfG, ist inzwischen „allgemein anerkannt“  und wirkt sich mittlerweile desaströs aus – mit Tendenz zum Totalitarismus. Aber das ist ein eigenes Thema.

Merkwürdig mutet an, daß sich das BVerfG auf eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts aus dem Mai 2020 beruft, noch dazu, ohne daß dort geklärt wird, was „in der Öffentlichkeit“ ist. Wenn das der Gegensatz zum privaten Raum ist, wäre wohl noch zu differenzieren, ob die Veranstaltung „unter freiem Himmel“ stattfinden sollte oder nicht. Denn nach den Erkenntnissen, die seit Mai gewaltige Fortschritte gemacht haben, dürfte selbst bei großen Menschenansammlungen, die sich nicht gegenseitig gegenüberstehen, sondern alle in eine Richtung blicken, kaum eine Ansteckungsgefahr bestehen. Insofern ist die Entscheidungsgrundlage anachronistisch. Das betrifft aber nur die Nasen-Mund-Bedeckung in freiem Raum.

Für die Veranstaltung, soweit sie im Raum stattfindet und möglicherweise in workshop-Art, also diskutierend, mit persönlichen Konfrontationen, sieht das schon anders aus.

Insgesamt könnte es schon an einem überzeugenden Hygiene-Konzept gemangelt haben, also auch, was das Einhalten von Abständen anbetrifft, namentlich bezogen auf das Camp mit längerem Aufenthalt mit mehreren Menschen in engen Räumen. Erfahrungen in Bierzelten haben gezeigt, daß das Infektions-hotspots sein können.

Eilentscheidungen haben regelmäßig Prognosecharakter. Deshalb können meistens auch so oder so entschieden werden.

Mit anderen Worten: Juristen formulieren in solchen Fällen: „Das Ergebnis ist vertretbar“. Das heißt aber auch, mit mehr Wohlwollen gegenüber den Antragstellern hätte die Entscheidung auch anders getroffen werden können.

Das wäre es, was ich im Interview sagen könnte. Ob das für Sie interessant wäre, oder ob Sie ganz andere Fragen hätten stellen wollen, kann ich nicht ermessen.“

Das BVerfG teilt uns zu dem Antrag von Michael Ballweg mit:

„1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.

Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.

Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.

Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.

Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts. Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.“

3 Comments

  1. Tobias 3. September 2020 at 16:05 - Reply

    Eine Verfassungsgebende Versammlung genießt doch Immunität…oder nicht?

  2. Jamal Smyej 3. September 2020 at 16:14 - Reply

    Hallo Martin,

    als erstes möchte ich Dir sagen, dass Du seit ein Paar Tagen einer der vielen Helden geworden bist. Einfach so weitermachen. Dabke!
    Mein Anliegen ist Dir zu Fragen, ob Du das Video gesehen hast? und ob Du mir/uns erklährt bzgl. der Behauptungen vom Herrn Marion Buchner.
    Herzlichen Dank,
    Jamal

  3. MendozaOsorio 4. September 2020 at 09:49 - Reply

    Danke, Hygienekonzepte sind nie vollständig außer man bleibt allen Gefahrenbereichen fern…ferner stürzt das BVerfG sich ausschließlich auf Empfehlungen, die keine wissenschaftlichen Grundlage innehaben – Rosinenpicken ohne Wissenschaft

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