Strenge Auflagen gegen Querdenken-Demonstration in München
Eine für Samstag in München angemeldete Querdenken-89-Demonstration von Kritikern der staatlichen Corona-Maßnahmen ist mit strengen Auflagen belegt worden. Das Münchner Kreisverwaltungsreferat untersagte heute einen angemeldeten Demonstrationszug durch die Innenstadt und verlegte den Demonstrationsort auf die Theresienwiese. Statt der angemeldeten 5.000 Menschen dürfen maximal 1.000 Menschen teilnehmen.
Die Querdenker wollten auf dem Münchner Odeonsplatz demonstrieren, der direkt an die Fußgängerzone angrenzt. Die durch das Oktoberfest bekannte Theresienwiese ist eine große, von Straßen umgebene Freifläche. Grund für die Einschränkungen sind laut Kreisverwaltungsreferat eine Gefahrenprognose der Polizei und eine infektionsschutzrechtliche Bewertung.
Für die Teilnehmer gilt laut Anordnung eine Maskenpflicht und eine Pflicht zum Einhalten des Mindestabstand von anderthalb Metern. Bereits der Zugang zur Theresienwiese werde kontrolliert, um die Teilnehmerzahl steuern zu können. Außerdem muss der Veranstalter für die 1.000 Teilnehmer einhundert Ordner stellen.
Die Stadt München teilt mit:
„Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München hat die für Samstag auf dem Odeonsplatz angekündigte Demonstration von „Querdenken 089“ mit 5.000 angekündigten Teilnehmenden untersagt und unter strikten Auflagen auf die Theresienwiese verlegt, die genehmigte Teilnehmerzahl beträgt aus Infektionsschutzgründen maximal 1.000. Der ebenfalls angemeldete Demonstrationszug durch die Münchner Innenstadt ist behördlich per Verbotsverfügung untersagt.
Den Auflagen liegen eine Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München und eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des städtischen Referats für Gesundheit und Umwelt zu Grunde.
Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut mit Verfassungsrang. In der Einzelfallabwägung von Meinungsfreiheit und Gesundheitsschutz wendet die Versammlungsbehörde strenge Maßstäbe an. Die derzeitigen Vorgaben des Kreisverwaltungsreferats bei Versammlungen basieren auch auf der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Verstöße gegen Abstandsregeln und andere Auflagen werden strikt geahndet.
Zwischen allen Teilnehmenden, Passanten und zu Pressevertretern muss zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden. Ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen hat die Versammlungsbehörde gemäß den Vorgaben des Freistaats eine Maskenpflicht anzuordnen. Grundsätzlich haben alle Teilnehmenden während der gesamten Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Rednerinnen und Redner für die Dauer ihres Redebeitrags.
Beginn ist 15 Uhr, Ende ist spätestens 19.30 Uhr. Bereits der Zulauf und die Zugänge zur Versammlung werden kontrolliert, um die Teilnehmerzahl und die Zu- und Abwege der Teilnehmer steuern zu können. Damit die Demonstration infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, darf sie nur stationär auf einer klar gekennzeichneten Fläche durchgeführt werden. Den Anordnungen der Polizei vor Ort ist Folge zu leisten.
Der Veranstalter muss bei einer Teilnehmerzahl von insgesamt 1.000 Personen zusammen mit 100 von ihm gestellten Ordnerinnen und Ordnern gewährleisten, dass alle Auflagen eingehalten werden. Der Veranstalter muss in Absprache mit der Polizei über Lautsprecher einer eventuell auftretenden Überfüllungssituation entgegenwirken, wenn die zulässige Personenanzahl von 1.000 überschritten wird.
Die Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht und möglicherweise gegenläufigen Interessen der Öffentlichkeit oder von Sicherheitsbelangen ist eine Entscheidung, die in jedem Einzelfall sorgsam getroffen werden muss, den Anmeldern steht der Rechtsweg offen.
In der Landeshauptstadt ist im Vorfeld von Versammlungen das Kreisverwaltungsreferat zuständig, bei der Versammlung vor Ort ist es die Polizei.“
Querdenken teilt mit:
„München/Ulm, 10.09.20
Presseerklärung Querdenken 089 München
Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München hat mit Bescheiden vom heutigen Vormittag die Durchführung einer bewegten Versammlung um dem Altstadtring mit angezeigten 500 Teilnehmern verboten. Eine weitere Versammlung am Odeonsplatz wurde dort verboten und auf die Theresienwiese verlegt. Die angezeigte Teilnehmerzahl wurde zudem von 5.000 wurde auf 1.000 begrenzt.
Gegen beide Bescheide wird seitens der Organisatoren gerichtlich vorgegangen. Die diesbezüglichen Prozesse führt der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, welcher unter anderem durch seinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht
(Querdenken 711, Stuttgart) das Versammlungsrecht im April 2020 erst wieder erstritten hat.
Weiterhin hat Ralf Ludwig die Beschlüsse beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bezüglich der Großdemonstration am 29.08.20 in Berlin erwirkt, als auch diese Versammlungen grob rechtswidrig verboten wurden. Durch diese Eilanträge wurde das diesbezügliche Versammlungsverbot aufgehoben und die Versammlung an der Siegessäule konnte daraufhin durchgeführt werden.
Wir gehen davon aus, dass die Bescheide der Stadt München ebenfalls vor Gericht aufgehoben werden und dass die Versammlungen dann wie geplant stattfinden können, gegebenenfalls unter Auflagen.
Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgt zum jetzigen Zeitpunkt nicht, diesbezüglich werden wir zu gegebener Zeit noch Stellung nehmen.
Markus Haintz
Rechtsanwalt von Querdenken 089″
vor Kurzem sah ich einen amerikanische Spielfilm in welchem es um die Pressefreiheit im Zusammenhang mit dem Vietnam-Krieg ging( Mc Namara Bericht). Dort viel dann der Satz:“ die Presse muss für die Regierten und nicht für die Regierenden da sein.“
Passt gut zur derzeitigen Situation in D-Land.